Das Energieeffizienzgesetz – was Sie darüber wissen sollten

Das Ziel der EU ist die 20%ige Energieeinsparung, die 20%ige Steigerung der Energieeffizienz sowie die Steigerung erneuerbarer Energien um 20%. Die nationale Umsetzung der Energieeffizienz-richtlinie 2012/27/EU der Europäischen Union erfolgte durch das nationale Energieeffizienzgesetz, welches mit 1. Jänner 2015 in Kraft trat.

Das Energieeffizienzgesetz (kurz: EEffG) beinhaltet eine Vielzahl an Energieeinsparungsverpflichtungen und deren Maßnahmen in Österreich. Im Speziellen werden große energieverbrauchende Unternehmen zum Handeln verpflichtet.

Das Ziel der EU ist die 20%ige Energieeinsparung, die 20%ige Steigerung der Energieeffizienz sowie die Steigerung erneuerbarer Energien um 20%. Die nationale Umsetzung der Energieeffizienz-richtlinie 2012/27/EU der Europäischen Union erfolgte durch das nationale Energieeffizienzgesetz, welches mit 1. Jänner 2015 in Kraft trat.

Das Energieeffizienzgesetz (kurz: EEffG) beinhaltet eine Vielzahl an Energieeinsparungsverpflichtungen und deren Maßnahmen in Österreich. Im Speziellen werden große energieverbrauchende Unternehmen zum Handeln verpflichtet.

Bei Firmenbeteiligungen gilt:

Übersteigt die Eigentumsstruktur 50%, wird die gesamte Unter­nehmensgruppe betrachtet. Alle in Österreich ansässigen Unter­nehmen werden auf die Mitarbeiteranzahl, den Umsatz und die Bilanzsumme hin geprüft und als ein großes Unternehmen laut Energie­effizienz­gesetz behandelt.

Für große energie­verbrauchende Unter­nehmen sind die Durch­führung eines erstmaligen Energie­audits gemäß EN 16247 und die anschließende Meldung an die Monitoring­stelle bis 30. November 2015 gesetzlich vorgeschrieben. Ein weiteres Energie­audit muss zumindest alle 4 Jahre wiederholt werden.

Kleine und mittlere Unter­nehmen können nach Möglichkeit Energie­beratungen zumindest alle 4 Jahre durchführen und die Daten an die Monitoring­stelle melden lassen.

Bei Firmenbeteiligungen gilt:

Übersteigt die Eigentumsstruktur 50%, wird die gesamte Unter­nehmensgruppe betrachtet. Alle in Österreich ansässigen Unter­nehmen werden auf die Mitarbeiteranzahl, den Umsatz und die Bilanzsumme hin geprüft und als ein großes Unternehmen laut Energie­effizienz­gesetz behandelt.

Für große energie­verbrauchende Unter­nehmen sind die Durch­führung eines erstmaligen Energie­audits gemäß EN 16247 und die anschließende Meldung an die Monitoring­stelle bis 30. November 2015 gesetzlich vorgeschrieben. Ein weiteres Energie­audit muss zumindest alle 4 Jahre wiederholt werden.

Kleine und mittlere Unter­nehmen können nach Möglichkeit Energie­beratungen zumindest alle 4 Jahre durchführen und die Daten an die Monitoring­stelle melden lassen.

Noch eins: beim Betrieb eines zertifi­zierten Management­systems entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines Energie­audits dennoch nicht. Wird oder wurde ein zertifi­ziertes, gesetzes­konformes Management­system eingeführt, besteht lediglich die Option ein ver­pflichtendes Audit auch intern durchführen zu dürfen.

Für interne Energie­auditoren gelten laut Energie­effizienz­gesetz dieselben Qualifikationen, wie für externe Energieauditoren. Die Listung eines internen Energieauditors bei der Monitoringstelle entfällt. Die Aufrecht­erhaltung der Qualifikation eines internen Energie­auditors setzt den Nach­weis laufender Fort­bildungen voraus.

Der Vorteil eines zertifi­zierten Energie­management­systems, das mittels physisch verbauter Sensoren in technischen Anlagen­teilen vernetzt werden kann, liegt in der laufenden Energie­ver­brauchs­über­wachung im gesamten Unter­nehmen.

Noch eins: beim Betrieb eines zertifi­zierten Management­systems entfällt die Verpflichtung zur Durchführung eines Energie­audits dennoch nicht. Wird oder wurde ein zertifi­ziertes, gesetzes­konformes Management­system eingeführt, besteht lediglich die Option ein ver­pflichtendes Audit auch intern durchführen zu dürfen.

Für interne Energie­auditoren gelten laut Energie­effizienz­gesetz dieselben Qualifikationen, wie für externe Energieauditoren. Die Listung eines internen Energieauditors bei der Monitoringstelle entfällt. Die Aufrecht­erhaltung der Qualifikation eines internen Energie­auditors setzt den Nach­weis laufender Fort­bildungen voraus.

Der Vorteil eines zertifi­zierten Energie­management­systems, das mittels physisch verbauter Sensoren in technischen Anlagen­teilen vernetzt werden kann, liegt in der laufenden Energie­ver­brauchs­über­wachung im gesamten Unter­nehmen.

Für nicht-produzierende Unternehmen werden voraus­sichtlich die Kosten, die ein zertifi­ziertes Energie­management­system gemäß ISO 50001 verursacht, den Nutzen nicht übersteigen können. Folglich ergibt sich, dass für diese nicht-produzierenden großen Unter­nehmen das Energie­audit gemäß EN 16247 die bessere Wahl sein wird.

Der Audit­bericht mit seiner aus­führ­lichen Zusammen­fassung und Dar­stellung aller Energie­flüsse und den damit verbundenen Kosten im Unter­nehmen beinhaltet detaillierte Maß­nahmen und Empfehlungen zur Durchführung von Energie­einsparungen.

Das große Unternehmen ist aber gesetzlich nicht verpflichtet, die im Zuge des Audits erar­beiteten Empfehlungen und Maßnahmen auch tatsächlich umzusetzen.

Der Gesetzes­geber geht vielmehr davon aus, dass das Unter­nehmen aufgrund von Amortisations­rechnungen, die im Zuge eines Energie­audits gemäß EN 16247 erstellt werden, frei­willig Energie­ein­sparungs­maß­nahmen durch­führen wird.

Das verpflich­tende, nach längstens vier Jahren abzu­haltende Folge­audit soll über­prüfen, ob und in welchem Ausmaß Energie­ein­sparungen durch­geführt wurden und welche Höhe an Energie­einsparungen tatsächlich einge­treten ist.

Die Monitoring­stelle hat den gesetz­lichen Auftrag, die Erfassung der Energie­ein­sparungen zu er­heben und das Ergeb­nis für ganz Österreich zu bilanzieren. Sie trägt auch die Verant­wortung gegen­über der EU. Die tatsäch­lichen Ein­sparungen summiert tragen zur Erreichung des Ver­pflichtung Österreichs zum „20-20-20 Ziel“ der EU (Energie­effizienz­richtlinie 2012/27/EU der Euro­päischen Union) bei.

Ein Energie­audit gemäß EN 16247 umfasst alle energie­ver­brauchenden Unter­nehmens­bereiche auf­ge­teilt auf Gebäude, Prozesse und Trans­port. Energie­ver­brauchende Teil­bereiche, wie z. B. ein Fuhr­park, dessen End­energie­ver­brauch unter 10% gemessen am Gesamt­end­energie­verbrauch liegt, kann optional aus dem Energie­audit ausgenommen werden. Alle übrigen end­energie­ver­brauchenden Teil­bereiche im großen Unter­nehmen sind vom Energie­audit gemäß EN 16247 zu erfassen.

Der Energie­auditor muss für jeden Teil­bereich (Gebäude, Prozesse und Transport) qualifi­ziert und be­rechtigt sein, Energie­audits gemäß EN 16247 durch­führen zu dürfen, um gegenüber der Monitoring­stelle seiner gesetz­lichen Melde­pflicht stell­ver­tretend für das große Unter­nehmen nach­kommen zu können.

Zur Durch­führung eines gesetzes­konformen Energie­audits gemäß EN 16247 sind aus­schließlich qualifi­zierte Energie­auditoren be­rechtigt. Diese müssen bei der Monitoring­stelle ge­­meldet und ge­­listet sein.

Unsere Leistungen

Die ARGE ENERGIEAUDIT © besitzt die Qualifikation für die Durchführung jedes der drei beinhalteten Teilbereiche des Energieaudits gemäß EN 16247 – siehe auch News.

  • Quick-Check des Energieeinsparpotenzials
  • Externe Energieaudits gemäß ÖNORM EN 16247
  • Übernahme der Meldung und Kontaktaufnahme mit der nationalen Monitoringstelle
  • Definition von sinnvollen Maßnahmen und deren wirtschaftliche Bewertung
  • Energiemonitoring
  • Coaching/Begleitung bzw. Planung/Bauüberwachung bei der Umsetzung von Maßnahmen
  • Schulung der unternehmensinternen Mitarbeiter
  • Begleitung von Förderansuchen im Zusammenhang mit umzusetzenden Maßnahmen
  • Synergieeffekte mit Gebäudebewertungssystemen (wie EU Green Building, klimaaktiv, TQB/ÖGNB, ÖGNI,..)

Unser Honorar

  • Quick-Check ab € 500,00 je Auditbereich
  • Honorar für das Energieaudit in Abhängigkeit von Größe und Aufwand individuell zu vereinbaren